2025-10-09
Bekanntmachung des Handelsministeriums Nr. 62 von 2025: Bekanntmachung der Entscheidung zur Umsetzung der Exportkontrolle für verwandte Technologien von Seltenen Erden
Um die nationale Sicherheit und die Interessen zu wahren, wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des "Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China" und der "Verordnungen über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck der Volksrepublik China" und nach Genehmigung durch den Staatsrat beschlossen, die Exportkontrolle für verwandte Technologien und andere Güter von Seltenen Erden umzusetzen. Die einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt:
I. Die Ausfuhr folgender Güter ist ohne Genehmigung verboten:
(1) Technologien im Zusammenhang mit dem Abbau, der Trennung und Raffinierung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der Herstellung von magnetischen Materialien sowie dem Recycling und der Verwertung von sekundären Seltene-Erden-Ressourcen sowie deren Träger; (Kontrollcode: 1E902.a)
(2) Technologien im Zusammenhang mit der Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und Modernisierung von Produktionslinien für den Abbau, die Trennung und Raffinierung von Seltenen Erden, die Metallverhüttung, die Herstellung von magnetischen Materialien sowie das Recycling und die Verwertung von sekundären Seltene-Erden-Ressourcen.(Kontrollcode: 1E902.b)
Für die Ausfuhr von nicht regulierten Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, wenn der Exporteur weiß, dass diese für die Aktivitäten des Abbaus, der Trennung, der Metallverhüttung, der Herstellung von magnetischen Materialien sowie des Recyclings und der Verwertung von sekundären Seltene-Erden-Ressourcen im Ausland verwendet werden oder wesentlich dazu beitragen, muss er gemäß Artikel 12 des "Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China" und Artikel 14 der "Verordnungen über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck der Volksrepublik China" vor der Ausfuhr beim Handelsministerium eine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck beantragen. Ohne Genehmigung dürfen solche Güter nicht bereitgestellt werden.
Die Bedeutungen und der Umfang von "Seltene Erden", "Trennung", "Metallverhüttung", "sekundäre Seltene-Erden-Ressourcen" im Sinne dieser Bekanntmachung sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der "Verordnungen über die Verwaltung von Seltenen Erden der Volksrepublik China" umzusetzen. Die Technologie der "Herstellung von magnetischen Materialien" im Sinne dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die Herstellungstechnologien von Samarium-Kobalt-, Neodym-Eisen-Bor- und Cer-Magneten. Die Technologie und ihre Träger, einschließlich technischer Materialien und Daten wie Konstruktionszeichnungen, Verfahrensspezifikationen, Verfahrensparameter, Verarbeitungsverfahren, Simulationsdaten usw.
II. Der Begriff "Exporteure" im Sinne dieser Bekanntmachung umfasst chinesische Staatsbürger, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen sowie alle natürlichen Personen, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationen innerhalb des Hoheitsgebiets Chinas.
Der Begriff "Ausfuhr" im Sinne dieser Bekanntmachung bezieht sich auf die Übertragung der in dieser Bekanntmachung aufgeführten kontrollierten Güter von innerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China in das Ausland oder die Bereitstellung für ausländische Organisationen oder Einzelpersonen innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets Chinas, einschließlich Handelsausfuhren sowie jede Übertragung oder Bereitstellung, die durch Mittel wie die Lizenzierung von geistigem Eigentum, Investitionen, Austausch, Schenkung, Ausstellung, Präsentation, Prüfung, Inspektion, Unterstützung, Lehre, gemeinsame Forschung und Entwicklung, Beschäftigung oder Anstellung, Beratung usw. erfolgt.
III. Exporteure müssen gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 der "Verordnungen der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck" beim Handelsministerium Ausfuhrgenehmigungen beantragen; für die Ausfuhr von Technologien müssen Exporteure zusätzlich die "Erklärung zur Übertragung oder Bereitstellung kontrollierter exportierter Technologien" gemäß Anhang 1 einreichen; bei der Bereitstellung der kontrollierten Technologien innerhalb des Hoheitsgebiets der Volksrepublik China für ausländische Organisationen oder Einzelpersonen mit Sitz innerhalb des Hoheitsgebiets müssen sie zusätzlich die "Erklärung zur Bereitstellung kontrollierter exportierter Technologien innerhalb des Hoheitsgebiets" gemäß Anhang 2 einreichen.
Exporteure müssen die Lizenzdokumente gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 und anderen Vorschriften der "Verordnungen der Volksrepublik China über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck" verwenden und den Berichtspflichten gemäß der Lizenz nachkommen.
IV. Exporteure sollten ihr Compliance-Bewusstsein stärken, die Leistungskennzahlen, die Hauptverwendungen usw. der zu exportierenden Güter, Technologien und Dienstleistungen verstehen und feststellen, ob sie unter Güter mit doppeltem Verwendungszweck fallen. Wenn es unmöglich ist, festzustellen, ob die zu übertragenden oder bereitzustellenden Güter zu den in dieser Bekanntmachung genannten Gütern gehören, oder wenn es unmöglich ist, festzustellen, ob die relevanten Umstände unter diese Bekanntmachung fallen, können sie das Handelsministerium konsultieren.
V. Keine juristische oder natürliche Person darf Vermittlungs-, Erleichterungs-, Agentur-, Frachttransport-, Zustell-, Zollanmeldungs-, Drittanbieter-E-Commerce-Plattform- oder Finanzdienstleistungen für Handlungen erbringen, die gegen diese Bekanntmachung verstoßen. Wenn die erbrachten Dienstleistungen die Ausfuhr von kontrollierten Gütern gemäß dieser Bekanntmachung umfassen können, muss der Dienstleister den Leistungsempfänger proaktiv danach fragen, ob die Exportaktivitäten unter die Zuständigkeit dieser Bekanntmachung fallen, ob er Ausfuhrgenehmigungen beantragt oder Lizenzdokumente erhalten hat; für Exportunternehmen, die bereits Ausfuhrgenehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erhalten haben, müssen sie den relevanten Dienstleistern proaktiv die Lizenzdokumente vorlegen.
VI. Technologien, die in den öffentlichen Bereich gelangt sind, Technologien in der Grundlagenforschung oder Technologien, die für gewöhnliche Patentanmeldungen erforderlich sind, unterliegen nicht der Zuständigkeit dieser Bekanntmachung. Ab dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden bei unkontrollierten Technologien gemäß dieser Bekanntmachung, die noch nicht in den öffentlichen Bereich gelangt sind und ohne Genehmigung an nicht näher bezeichnete Parteien weitergegeben werden, Strafen gemäß Artikel 34 des "Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China" verhängt.
VII. Chinesische Staatsbürger, juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen dürfen ohne Genehmigung keine wesentliche Unterstützung oder Unterstützung für Aktivitäten im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Schmelzen, der Trennung, der Metallverhüttung, der Herstellung von magnetischen Materialien und dem Recycling von Sekundärressourcen von Seltenen Erden aus dem Ausland leisten. Wer gegen die Anforderungen dieser Bekanntmachung verstößt, wird gemäß den einschlägigen Bestimmungen des "Exportkontrollgesetzes der Volksrepublik China" und der "Verordnungen über die Exportkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck der Volksrepublik China" bestraft.
VIII. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die "Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck für die Exportkontrolle der Volksrepublik China" wird gleichzeitig aktualisiert.
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